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Das Gesetz macht in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das Familiengericht die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat. In der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, FamRZ 2019. 31; OLG Dresden, FamRZ 2014, 1055) und der Literatur (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 705; Büte/Poppen/Menne-Poppen, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 77 EStG Rn. 5) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung – wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben – nach dem Kindeswohl richtet. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischem Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung (vgl. zur Kontinuität des Kindergeldbezuges OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2018, a.a.O. [bei juris Rz. 26])

Für die Frage, welcher Elternteil kindergeldbezugsberechtigt ist, spielen unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit keine Rolle (KG Berlin, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 WF 69/19 –, juris). Denn das Verfahren nach § 64 EStG ist weder dafür geeignet, Feststellungen zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verbindlich zu treffen, noch kommt es für die zu treffende Entscheidung auf derartige Feststellungen an. Denn der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist allein Sache des Unterhaltsrechts (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2018, a.a.O. [bei juris Rz. 19f.]; OLG Dresden, Beschluss vom 30. Dezember 2013, a.a.O. [bei juris Rz. 14]).

Sofern kein paritätisches Wechselmodell vorliegt ist der überwiegend betreuende Elternteil berechtigt, das Kindergeld zu beziehen. Dies gilt mithin auch beim sogenannten „unechten“ Wechselmodell, bei dem etwa ein Elternteil an drei Tagen pro Woche das Kind betreut und der andere an vier Tagen.