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Durch den Anwaltsgerichtshof Frankfurt wurde durch Gerichtsbescheid vom 07.11.2018 bestätigt, dass jedenfalls dann, wenn ein Anwalt einen Elternteil (hier die Mutter) und das minderjährige Kind in einem Scheidungs- und Unterhaltsverfahren und Jahre später das inzwischen volljährige Kind in einem Unterhaltsverfahren gegen die Eltern vertritt, wobei die Mutter leistungsunfähig ist, kein Fall der Interessenkollision vorliegt.

Dabei war entscheidend, dass das Anknüpfen an einen möglichen aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt gegen das Übermaßverbot verstieße und damit verfassungsrechtlich unzulässig wäre (AGH Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid v. 07.11.2018, Az. 2 AGH 4/16).

Durch die Entscheidung aus Frankfurt ist zumindest etwas Rechtssicherheit auf dem Gebiet möglicher Interessenkollisionen geschaffen worden, die nicht nur standesrechtlich von Interesse sind, sondern auch zur Unwirksamkeit des Mandatsvertrages führen können und damit u.U. zur nicht wirksamen Vertretung in einem Verfahren. Aus diesem Grunde ist es bei mehreren Beteiligten grds. ratsam, die im Raum stehenden Interessen mit den Mandaten stets sorgfältig zu erörtern.