Während in der Trennungsphase von Ehegatten die Besitzverhältnisse hinsichtlich Haustieren gemäß § 1361a BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen von Hausratsteilungsverfahren geklärt werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013 – 15 UF 143/12), kommt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf die Frage an, wer Eigentümer des Haustiers ist.
Dies wurde zuletzt durch das Landgericht Koblenz bestätigt. Zu entscheiden war die Frage, bei wem die beiden Katzen, die zuvor mit den Parteien in deren Haushalt gelebt hatten, verbleiben sollten, nachdem die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet war. Durch das Landgericht Koblenz wurde ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB angenommen. Dabei kam es auf das Eigentum an den Katzen an. Unerheblich war nach Ansicht des Gerichts, wer die alltäglichen Kosten für die Versorgung der Tiere in der Zeit des Zusammenlebens der Parteien getragen hatte (LG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2020 – 13 S 41/20).