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Ein PKW ist schon dann Haushaltsgegenstand i.S.v. § 1586b Abs. 2 BGB, wenn er neben der beruflichen Nutzung überwiegend für Fahrten mit der Familie, Einkäufe u.s.w. genutzt wird.

Eine Überlassungspflicht zugunsten der Ehefrau besteht nicht nach § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn diese während des Getrenntlebens nicht auf die Benutzung des im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Pkws angewiesen ist, weil sie über ein ausreichendes Einkommen verfügte und verfügt, um die Anschaffung eines angemessenen Gebrauchtwagens finanzieren zu können, und der Ehemann den Pkw ebenfalls beruflich benötigt (OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 13 UF 158/16 –, juris).

Sofern also ein Kfz als „Familienkutsche“ diente folgt das OLG Koblenz der überwiegenden Ansicht, dass ein Pkw – abweichend von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1991, 43) – schon dann Haushaltsgegenstand ist, wenn er neben der beruflichen Nutzung überwiegend für Fahrten mit der Familie, Einkäufe u.s.w. genutzt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 6. Aufl. 2013 § 1361a Rn. 6 m.w.Nw.).

Maßgeblicher Gesichtspunkt war vorliegend, dass der Antragsteller den Wagen wegen des Verlusts seines Firmenfahrzeugs benötigte und die Antragsgegnerin über ein ausreichendes Einkommen verfügte, um die Anschaffung eines angemessenen – und damit deutlich kleineren – Gebrauchtwagens finanzieren zu können.