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Ist ein gerichtliches Verfahren über den Kindesunterhalt anhängig, dann kann sich die Frage stellen, wie bei einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes von dem bisher betreuenden Elternteil zu dem bisher barunterhaltspflichtigen Elternteil vorzugehen ist. Mit diesem Problem hatte sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 09.02.1990 auseinanderzusetzen (Az. 5 UF 352/89).

Das Gericht stellte dabei fest, dass dann, wenn das Obhutsverhältnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den anderen Elternteil übergeht, die Prozessstandschaft für den bisherigen Obhutsinhaber endet. Die von diesem in dem entschiedenen Fall vor der Scheidung der Beteiligten im eigenen Namen erhobene Klage (jetzt Antragsverfahren) auf Zahlung von Kindesunterhalt wurde unzulässig, und zwar auch für die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.