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Wie das Oberlandesgericht Köln erneut entschieden hat, gelten beim Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und die ihnen gleichgestellten volljährigen Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gemäß § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe für die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners.

Danach ist dem Schuldner von Mindestkindesunterhalts keine Erstausbildung zuzubilligen, wenn diese nach mehreren Berufswechseln aufgenommen wird und die zuvor erzielten Verdienste über einen Zeitraum von acht Jahren überwiegend hinreichten, um den Mindestunterhalt zu erwirtschaften (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2025 – II-10 UF 100/24 –, juris

Zwar verkannte das OLG nicht, dass eine Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte erst in Betracht kommt, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, und einer erstmaligen Berufsausbildung regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB der Vorrang einzuräumen ist, da die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (BGH, Urteil vom 15.12.1993 – XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372; BGH, Urteil vom 04.05.2011 – XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041)

Insoweit sind allerdings alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirkt (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – XI ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041) Hierbei haben auch das Alter des Unterhaltspflichtigen, sein bisheriger Werdegang und die Gründe bei Aufnahme der Ausbildung Bedeutung, schließlich noch die Frage, ob durch die Berufsausbildung eine Aussicht auf langfristige Sicherung der Leistungsfähigkeit besteht (Liceni-Kierstein, FamRB 2011, 203, (205); jurisPK-Viefhues, 10. Aufl. (2023), § 1603 BGB, Rn. 1208 ff.)