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Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Einbenennung nach § 1618 BGB setzt nach einem Teil der Rechtsprechung keine Kindeswohlgefährdung voraus, sondern lediglich  deren Erforderlichkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 UF 140/19, NZFam 2020, 162 = FamRZ 2020, 591; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2020 – II-2 WF 14/20 –, juris). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (in ständiger Rechtsprechung) als Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung konkrete Umstände gefordert werden, wonach das Kindeswohl gefährdet ist und die Einbenennung daher als unerlässlich anzusehen ist, um Schäden von dem Kind  abzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1330; 2002, 1331; 2005, 889),

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklung des Namens- und Einbenennungsrechts im europäischen Rahmen und der gesunkenen gesellschaftlichen Relevanz von Nachnamenswahl und -kontinuität ist die Namensidentität von Kind und getrennt lebendem Elternteil nicht mehr als relevantes äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil anzusehen. Von einer Schutzwürdigkeit des Erhalts des gemeinsamen Nachnamens (sog. „Namensband“) kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der getrennt lebende Elternteil sich über mehrere Jahre hinweg nicht um das Kind gekümmert hatte, auch aktuell keinen persönlichen Kontakt zu ihm hält und sich in den das Kind betreffenden familiengerichtlichen Verfahren ohne triftige Gründe noch nicht einmal zur Akte gemeldet hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 4 WF 51/21 –, juris).