02224-9474-0 [email protected]

 

Ein Risiko für das Sorgerecht der Eltern kann dann bestehen, wenn es zu massiven Auseinandersetzungen der Sorgeberechtigten auf der Paarebene kommt und dabei die Kinder von den Eltern instrumentalisiert werden. Werden hierdurch die Kinder erheblich beeinträchtigt besteht eine Gefahr für das Kindeswohl, so dass als ultima ratio die Inobhutnahme durch das Jugendamt in Betracht kommen kann.

Eine entsprechende Vorgehensweise kann gem. §§ 1666, 1666 a, 1667 BGB durch ein Familiengericht für erforderlich gehalten werden, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen.

Der Entzug der elterlichen Sorge in Teilbereichen wie dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, dem Recht zur Regelung schulischer Belange, dem Recht zur Regelung erzieherischer Hilfen und des Umgangs ist auszusprechen, wenn das Belassen von Kindern bei einem der Elternteile eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben würde. Dies kann der Fall sein, wenn Kindeseltern immer wieder versucht haben, die Kinder zu instrumentalisieren und für die jeweils eigene Sicht der Dinge einzuspannen und sich dadurch bei den Kindern z.T. erhebliche Persönlichkeitsdefizite ausgebildet haben (OLG Köln FamRZ 2012, 726).

Besonders problematisch ist die Entscheidung allerdings deshalb, da sie dem konfliktbereiten Ehegatten eine Möglichkeit in die Hand gibt, den Streit laufend eskalieren zu lassen, dabei die Kinder in die Auseinandersetzung hineinzuziehen und er dann hierdurch den anderen Elternteil unter Druck setzen kann, sofern dieser weniger bereit ist, das Risiko einer Inobhutnahme der Kinder in Kauf zu nehmen. Aus diesem Grunde kann es unter Umständen erforderlich sein, bei einem entsprechenden Verhalten frühzeitig einen Antrag auf ausschließlich begleitete Umgangskontakte zu stellen.