02224-9474-0 [email protected]

Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus (OLG Frankfurt FuR 2019, 547-548). Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2012, 533; OLG Brandenburg, NZFam 2017, 813).

 

Selbst nachhaltige Verstöße gegen eine Elternvereinbarung zum Umgang können nur dann mit einem Ordnungsmittel sanktioniert werden, wenn dieses zuvor angedroht wurde (OLG Köln, FamRZ 2015, 163).

 

Die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs gem. § 156 Abs. 2 FamFG und der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gem. § 89 Abs. 2 FamFG bedürfen als hoheitlich errichtete Vollstreckungsgrundlagen sodann der Amtszustellung (OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1454).

 

Weitere Voraussetzung für ein Ordnungsgeld ist, dass die getroffene Vereinbarung durch den Verpflichteten erheblich verletzt wurde und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist. Nach § 89 Abs. 4 FamFG hat die Festsetzung des Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der „Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat“ (Satz 1), und andererseits kann danach sogar eine Ordnungsmittelfestsetzung aufgehoben werden, „wenn Gründe vorgetragen werden, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen“ des Verpflichteten ergibt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, FamRZ 2014, 145).

 

Die Ausgestaltung des § 89 Abs. 1 FamFG als „Kann-Vorschrift“ stellt i.Ü. die Anordnung des Ordnungsmittels in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts und berücksichtigt mit dieser Formulierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 (BVerfG, NJW 2008, 1287) zur zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteil (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 403). Entscheidend ist daher, ob die Festsetzung des Ordnungsmittels geeignet und erforderlich ist, um den Verpflichteten zur Erfüllung der getroffenen Vereinbarung zu veranlassen.