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Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 10/09 –, juris).

Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet grundsätzlich der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Zahlt nach der Trennung der Ehegatten ein Ehegatte allein eine Verbindlichkeit ab, so steht ihm – sofern keine andere Regelung getroffen wurde – ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten in Höhe von 50% des getilgten Betrages zu. Ist dieser Ausgleichsanspruch aufgrund mangelnder Realisierbarkeit nicht als wirtschaftlich wertlos zu betrachten, so ist der Anspruch beim tilgenden Ehegatten im Endvermögen als Aktivposten und beim anderen Ehegatten als Passivposten in die Vermögensbilanz einzustellen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 06.03.2013, Az. 6 UF 50/11).

Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist dementsprechend als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.