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Schließen Eheleute eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung, können sich bei einer späteren Veränderung der Verhältnisse vor der Scheidung erhebliche Probleme ergeben. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob die Vereinbarung eine Anpassungsmöglichkeit enthält.

Entscheidend sind in diesem Falle der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2015, 734 m.w.N.) vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Abänderung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben.

Eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB, sofern der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist ausschließlich dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft. Eine vertragliche Risikoübernahme könnte nur dann anzunehmen sein, wenn die Beteiligen einen umfassenden Anpassungsausschluss vereinbart hätten. Von einem Anpassungsausschluss, für den der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet ist (siehe dazu BGH FamRZ 2010, 193; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 6, Rz. 746 a.E.), ist allerdings nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen. An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen ( BGH FamRZ 2015, 34).

Es kommt entscheidend darauf an, ob ein deutlicher Ausschluss der Anpassung bei späteren Veränderungen etwa der wirtschaftlichen Verhältnisse vereinbart wurde.

In jedem Falle sollte beim Abschluss der Vereinbarung kein Risiko eingegangen werden, dass der Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung ohne jede Anpassungsmöglichkeit festgelegt wird. Andernfalls hat es die durch die Vereinbarung begünstigte Seite in der Hand, durch diverse Folgeanträge die Rechtskraft der Scheidung hinauszuzögern.