Häufig kommt es auch Jahre nach einer gerichtlichen Regelung zur elterlichen Sorge, bei der das Sorgerecht bei beiden Eltern verblieben ist, zu tiefgreifenden Konflikten der Eltern. Diese können derartig schwerwiegend sein, dass keinerlei Kommunikation möglich ist.
In der Praxis werden dann durch Familiengerichte diese Konflikte bagatellisiert und der erziehende Elternteil auf seine Pflicht hingewiesen, die Konflikte im Interesse des Kindes zu überwinden. Dabei wird die Realität der Auseinandersetzungen zwischen Eltern vielfach verkannt.
Demgegenüber hatte das OLG Köln in seinem Beschluss vom 23.10.2006, Az. 4 UF 129/06, entschieden, dass nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Sorgerechtsanordnung bei veränderten Umständen zu ändern hat, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Liegen veränderte Umstände vor, so ist zu prüfen, ob deswegen eine Änderung der früheren Entscheidung notwendig ist. Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl. Das Interesse der übrigen Beteiligten ist nur von Bedeutung, sofern es sich auf das Kindeswohl auswirkt. Dabei ist nicht losgelöst von der Erstentscheidung nach der für das Kind besten Lösung zu suchen, sondern ein Vergleich zwischen der bestehenden Regelung und einer möglichen neuen Regelung anzustellen. Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern, die mit der Änderung verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität deutlich überwiegen. Für die Beurteilung der Alternativen sind jeweils alle üblichen Kindeswohlkriterien heranzuziehen. Beim abschließenden Vergleich der Regelung ist danach zu fragen, ob das Änderungsinteresse das Bestandsinteresse deutlich überwiegt.
Eine frühere familiengerichtliche Entscheidung abändernde Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil kann für den Fall geboten sein, dass sich die ursprüngliche Erwartung des Familiengerichts, die Kindeseltern würden nach Beendigung des Scheidungsverfahren in der Lage sein, einvernehmlich wesentliche Kindesbelange zu regeln, nicht bewahrheitet, die Eltern vielmehr weiter heillos zerstritten bleiben und nicht fähig sind, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln.
Das OLG Köln hatte auch in früheren Beschlüssen (z.B. am 21.08.2006 – 4 UF 20/06 – und am 18.08.2006 – 4 UF 8/06 -) bereits entschieden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann geboten erscheint, wenn die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht möglich erscheint. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist eine Kooperationsbereitschaft so lange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter – aber ohne Gerichtsverfahren – hergestellt werden kann. Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111).
Kann ein Elternteil daher weiterhin bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts eine konfliktfreie Erziehung des Kindes nicht gewährleisten und setzt vielmehr Alles daran, den anderen Elternteil bei dem Kind schlecht zu machen und so dessen Vertrauen in ihm zu untergraben, kann es bei der gemeinsamen Sorge nicht verbleiben. Das Gleiche gilt, wen sich ein Elternteil jeglicher Kommunikation verweigert.