Wie durch das OLG Nürnberg am 28. August 2023 beschlossen wurde liefert ein Sachverständiger, der in einem mündlichen familiengerichtlichen Sachverständigengutachten in einem Parallelverfahren psychologische Testergebnisse zum Nachteil einer Verfahrensbeteiligten mindestens fahrlässig falsch dargestellt hat, damit einen Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem Verfahren zu rechtfertigen, in dem ein schriftliches Gutachten durch ihn noch aussteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. August 2023 – 7 WF 622/23 –, juris).
Nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO, § 42 kann der Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund gegeben ist, auf Grund dessen eine vernünftige Partei befürchten kann, der Sachverständige sei nicht unparteiisch (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 406 Rn. 4). Diese Voraussetzung war hier gegeben.
Aufgrund des besonderen Gewichts, das in der Praxis der Stellungnahmen von Sachverständigen in Kindschaftssachen zukommt, ist bereits bei dem begründeten Verdacht mangelnder Unparteilichkeit daher der Gutachter abzulehnen.