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Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung von 05.03.2025 nochmals klargestellt hat sind Regelungen zum Umgangsrecht und zum Sorgerecht voneinander zu unterscheiden. Sorgerecht und Umgang stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (Anschluss an Beschlüsse des BGH  vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255 Rn. 14 ff. und vom 19. Januar 2022 – XII ZA 12/21 – FamRZ 2022, 601 Rn. 13 m.w.N.). Schon wegen der Verschiedenheit der Verfahrensgegenstände kann daher eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung einer Sorgerechtsregelung nicht entgegenstehen oder dieser vorgreiflich sein (BGH vom 5. März 2025, XII ZB 88/24).