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Kommt es zwischen Sorgeberechtigten zum Streit um den Lebensmittelpunkt von Kindern stellt sich vielfach die Frage, ob ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder ein Hauptsacheverfahren einzuleiten ist. Letzteres hat den Vorteil, dass eine umfassende Prüfung des Sachverhalts erfolgt, d.h. ggf. auch ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Demgegenüber findet im einstweiligen Anordnungsverfahren lediglich eine summarische Prüfung statt, die aber dann zu einem zeitnahen Ergebnis führt. Im Unterschied hierzu kann ein Hauptsacheverfahren mitunter Monate dauern.

Durch das OLG Brandenburg wurde in dem Beschluss vom 16. April 2015 (Az. 13 UF 70/15) festgestellt, dass das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten (§ 49 Abs. 1 FamFG) nur dann besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.

Auf die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gestellten Anträge kommt es mithin nicht an. Es bedarf deshalb keiner Prognose, ob die gemeinsame Sorge teilweise aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Antragsteller allein übertragen werden wird. Eine Erörterung der für die Hauptsacheentscheidung entwickelten Kriterien ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht erforderlich. Die Aussicht auf die Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung nur dann ausnahmsweise eine Rolle spielen, wenn ein in der Hauptsache gestellter Antrag sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden.