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Verstirbt ein früherer Ehegatte kann von dem überlebenden ggf. eine Abänderung des Versorgungsausgleichs gerichtlich geltend gemacht werden. Wie zuletzt durch den BGH festgestellt wurde, ist dabei in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden. Aus diesem Grunde kann der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte ggf. sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhalten (BGH FamRZ 2020, 743). Das Abänderungsverfahren ist dabei von dem überlebenden früheren Ehegatten gegen die Erben des vorverstorbenen früheren Ehegatten als Antragsgegner zu führen, weshalb diese u.U. zu ermitteln sind. Die Versorgungsträger sind lediglich weitere Beteiligte des Verfahrens und nicht Antragsgegner (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.07.2018, 2 UF 37/17, juris).

Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen.