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Grundsätzlich ist zwischen „echten“ Geschenken und „unbenannten Zuwendungen“ zu unterscheiden. Während „echte Geschenke“ etwa Geschenke anlässlich eines Weihnachtsfests oder Geburtstages sind, liegen „unbenannte Zuwendungen vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel nicht als Schenkungen i. S. der §§ 516 ff BGB zu qualifizieren, weil sie zumeist der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (vgl. BGHZ 82, 227; BGHZ 87, 145, 146; BGH, NJW-RR 1988, 962; BGH, NJW-RR 1990 386; BGH, NJW 1992, 238). Damit fehlt ihnen das Merkmal der Unentgeltlichkeit. Entgeltlich ist eine Zuwendung nämlich auch dann, wenn sie rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird (BGH, NJW-RR 1990, 386 m.w.N.; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 516 Rdnr. 8). Dabei braucht diese Leistung nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben. Hieraus ergibt sich, dass eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, nicht unentgeltlich ist, mithin keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung darstellt (BGH, NJW 1992, 238; BGH, NJW-RR 1988, 962; BGH, NJW-RR 1990, 386; BGH, FamRZ 1982, 778 sowie schon NJW 1972, 580). Eine solche ehebedingte, sog. unbenannte Zuwendung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück verschafft (BGHZ 82, 227; OLG Celle, OLGR 1998, 66). Eine Schenkung liegt demnach ausnahmsweise nur dann vor, wenn sich die Ehegatten ausdrücklich über die Unentgeltlichkeit einig sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 386; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 516 Rdnr. 10).

Ein Schenkungswiderruf nach § 530 Abs. 1 BGB kommt daher grds. in Trennungssituationen bei Ehegatten nur im Ausnahmefalle in Betracht.

Liegt ein solcher Ausnahmefall vor ist für einen wirksamen Schenkungswiderruf ist eine Verfehlung erforderlich, die objektiv ein gewisses Maß an Schwere erreicht und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart, die auf Undankbarkeit deutet bzw. auf eine ethische und moralische Fehleinstellung des Beschenkten schließen lässt (st. Rspr.; BGH, NJW 1978, 213, 214; BGHZ 87, 145; BGH, NJW 1992, 183; BGH, NJW 1999, 1623; OLG Bamberg, OLGR 1998, 12; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 530 Rdnr. 5; Staudinger-Cremer, BGB, 13. Aufl., § 530 Rdnr. 5 ff.; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 530 Rdnr. 3, jeweils m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Verhaltens beider Teile zu entscheiden. Dabei ist es Sache des richterlichen Ermessens, ob eine Verfehlung als schwer einzustufen ist.