02224-9474-0 [email protected]

 

Der Unterhaltsberechtigte kann durch – ausdrückliche oder konkludente – Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten auf die Geltendmachung der Verwirkung des Unterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB verzichten. Dies kann im Unterschied zu einer Verzeihung auch bereits vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes geschehen.
Wie das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 05. Juni 2019 ausgeführt hatte, gilt, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 1579 BGB vorliegen, das Gesetz den eigentlich bestehenden Unterhaltsanspruch versagt (Az. 9 UF 104/19, juris). Allerdings bleibt es dem Unterhaltsverpflichteten dennoch möglich, eine entsprechende Zahlung vorzunehmen oder gar dem Unterhaltsberechtigten zu verzeihen. Dann aber muss es auch möglich sein, dass der Unterhaltsverpflichtete im Sinne der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bereits im Voraus auf die Anwendung von § 1579 BGB verzichtet. Weiterhin gilt es nach Ansicht des Gerichts zu beachten, dass die §§ 1569 ff. BGB maßgebend auf die individuellen Beziehungs- und Lebensumstände abstellen. Wenn aber das Gesetz gerade diese Individualität fordert, muss es den Ehegatten auch möglich sein, eben diese durch vertragliche Regelungen auszugestalten und festzulegen, dass für sie – nach ihrem Empfinden – bestimmte Sachverhalte gerade nicht (grob) unbillig sind Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Abänderungsverfahren wegen verfestigter Lebensgemeinschaft immer auch langwierige Prozesse mit gegenseitiger Bespitzelung (wer hält sich wann wo wie lange auf) und der Sammlung von Beweismitteln bedeuten, die dem Gericht nach oft unguter Beweisaufnahme eine Gesamtabwägung ermöglichen sollen. Es muss insoweit den Ehepartnern unbenommen sein, auf diese rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zu verzichten und damit auch das Risiko von „Waschen schmutziger Wäsche” zumindest zu reduzieren.
Aus der Entscheidung des OLG folgt, dass besondere Sorgfalt bei dem Abschluss auch von vorläufigen Regelungen hinsichtlich des Unterhalts erforderlich ist, sofern ein Verwirkungsgrund im Raum steht, da mit diesen Vereinbarungen das Risiko verbunden sein kann, dass der Unterhaltsschuldner auf die Möglichkeit verzichtet, den Unterhalt aufgrund eines Verwirkungsgrundes vollständig auszuschließen.