Häufig wird durch Amtsgerichte Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die vorrangige Verpflichtung zur Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss versagt. Dabei wird darauf abgestellt, dass der bedürftige Ehegatte gegenüber dem leistungsfähigen anderen Ehegatten zunächst einen Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Verfahrenskosten für das durchzuführende familiengerichtliche Verfahren im Wege eines Eilverfahrens zu beantragen habe.
Hierzu kann jedenfalls dann, wenn der Trennungsunterhalt nach Quoten berechnet wird, unter Hinweis auf die andernfalls eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes auf der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestanden werden. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang der Beschluss des OLG Hamm vom 19. März 2012 (Az. II 5 WF 58/12).
Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung des Vorschusses als Teil des Unterhaltsanspruches gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB besteht danach nur, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird. Ein Anspruch scheidet jedoch aus, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliegt (so auch das OLG Karlsruhe, FamRZ 2011,1235).
Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch ausscheidet, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliegt. In dem entschiedenen Fall war von einem Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.656,14 € und einem eigenen bereinigten Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.106,10 € auszugehen. Dabei verlangte die Antragstellerin einen Unterhalt in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz. Etwas anderes ergab sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Antragsgegner den Unterhalt nicht leistete, denn es bestand die Möglichkeit, dass er zur Nachzahlung des Unterhalts verpflichtet würde.
Festzuhalten ist danach, dass stets dann, wenn der Unterhalt auf der Grundlage von Quoten ermittelt wird und kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, das nicht bedarfsprägend ist, der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ausscheiden soll. Dabei soll es gleichgültig sein, ob der Unterhalt gezahlt wird oder nicht.
Letztlich läuft damit die Regelung zu Verfahrenskostenvorschuss gem. § 1360 a Abs. 4 BGB allerdings weitgehend ins Leere, da in den meisten Fällen der Trennungsunterhaltsanspruch nach Quoten ermittelt wird.