02224-9474-0 [email protected]

 

 

Großeltern haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Allerdings ist es trotz dieser Regelung für betreuende Eltern, die das Umgangsrecht der Großeltern vereiteln wollen, im Ergebnis i.d.R. einfach, dies zu erreichen:

Wie der BGH am 12.07.2017 beschlossen hat, diene der Umgang der Großeltern mit dem Kind regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (Az. XII ZB 350/16 –, juris)

Der Erziehungsvorrang sei von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachteten die Großeltern diesen, lasse dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

Das Familiengericht könne einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts gehe, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlten.

Im Ergebnis führt diese Sichtweise dazu, dass das Umgangsrecht der Großeltern (oder anderer sozialer Bezugspersonen) schlichtweg dadurch ausgeschlossen werden kann, dass Konflikte von Eltern bzw. Elternteilen inszeniert werden, aufgrund derer dann angenommen werden kann, dass Kinder im Falle von Umgangskontakten in Loyalitätskonflikte gerieten. Dem wäre nur dadurch zu begegnen, dass ggf. das Erziehungsverhalten der Eltern hinterfragt werden würde, sofern diese aus nicht hinreichenden Gründen Kontakte der Kinder zu ihren sozialen Bezugspersonen hintertreiben.