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Bei einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung der elterlichen Kommunikation kommt die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge und erst recht eines Wechselmodells nicht in Betracht, wie das OLG Bamberg in dem Beschluss vom 18.09.2017 betont hat (Az. 2 UF 133/17).

Auch entspricht ein zum Zweck der Herstellung der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern angeordnetes Wechselmodell nicht dem Kindeswohl.

Wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss feststellte ist die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter den gleichen Voraussetzungen abzulehnen, unter denen im Fall des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben wäre. Dabei kann ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Insbesondere wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, wäre es nicht angemessen, wenn man die Eltern zwingen würde, die Sorge gemeinsam zu tragen. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich dabei auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben. Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt, weil ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit für ein Kind zwangsläufig zu Belastungen führt (BGH FamRZ 2016, 1439 – 1444).

Sofern beide Eltern nicht in der Lage sind, miteinander in Erziehungsfragen zu diskutieren bzw. Lösungen zu erarbeiten, fehlt es letztlich an einer Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge und damit erst recht für ein Wechselmodell. Dabei ist irrelevant, wer für den Elternstreit verantwortlich ist und wer die Störung auf der Kommunikationsebene mehr zu verantworten hat.

In dem durch das OLG entschiedenen Fall war daher auf die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das Gericht lehnte ausdrücklich ein Wechselmodell ab und führte hierzu aus, dass der Bundesgerichtshof zwar die Anordnung eines Wechselmodells im Rahmen einer Umgangsregelung für zulässig erachte, allerdings lägen hier die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof ein Wechselmodell für zulässig erachte, nicht vor. Denn die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzte eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

Dem Kindeswohl entspricht es daher nach Ansicht des OLG Bamberg nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes ( vgl. BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).