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Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB erlöscht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (vgl. BGH NJW 1981, 978).

Erklären die in dem Scheidungstermin anwaltlich vertretenen Beteiligten, dass sie auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten, dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Sofern eine Seite anwaltlich nicht im Termin vertreten ist, ist ein solcher Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht möglich.

Erklärt eine Seite keinen Rechtsmittelverzicht, tritt die Rechtskraft mit Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 1 FamFG ein. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Mit der Rechtskraft des Endbeschlusses zur Scheidung endet mithin taggenau auch die Wirkung der Ehe, d.h. auch der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt.