Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat.
Unter Verschwendung ist das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 13 UF 177/17 –, juris).
Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 -XII ZB 469/13 – juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 314/14 -, Rn. 28 – 29, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 1981 – 3 WF 44/81 –, juris).
Durch das OLG Brandenburg wurde u.a. die Zahlung von tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen als Verschwendung angesehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. April 2014 – 9 UF 177/13 –, juris).
Das Verbrennen von Bargeld aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Verschwendung im Sinne von § 1375 BGB. Der Begriff der Verschwendung hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert verausgabt wird. Entscheidend ist allein, dass die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht (OLG Rostock, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 8 WF 295/98 –, juris).