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Nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft oder bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages besteht zwischen Ehegatten eine wechselseitige Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wird. Dabei ist das Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung und bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner mitzuteilen. Es findet grds. eine stichtagsbezogene Bewertung der Vermögensmassen statt.

Die Auskunft dient der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird hierdurch ermöglicht, seinen Anspruch darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH FamRZ 86, 1196). Darüber hinaus soll die Auskunft eine zutreffende Berechnung des Zugewinns ermöglichen, wobei u.U. ein Sachverständiger zu beteiligen ist (BGH FamRZ 89, 157).

Der Auskunftsanspruch ist erst dann erfüllt, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 WF 27/19 –, juris). Die Auskunft muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem Personenkraftfahrzeug sind daher regelmäßig mindestens zu nennen: das Fabrikat, das Modell, die Motorisierung, das Baujahr, die gefahrenen Kilometer, etwaige Sonderausstattungen und Unfälle oder Unfallfreiheit (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O)..