Nach § 1379 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Vermögens zu dem jeweiligen Stichtag Auskunft zu erteilen. Was an Einzelangaben verlangt werden kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben (OLG Brandenburg, FamRB 2014, 281). Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln (BGH FamRZ 1989, 157). Die Aktiva und Passiva sind dabei so übersichtlich zusammenzustellen, dass dem Auskunftsberechtigten ohne weitere Nachforschungen die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs anhand der Überprüfung der erfolgten Angaben möglich ist (BGH FamRZ 1984, 144, 145; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1303).
Die zum Vermögen gehörenden Gegenstände müssen deshalb nach Anzahl und Art und ihren wertbildenden Faktoren angegeben werden. Der konkrete Umfang und die Art der Einzelangaben richtet sich nach dem jeweiligen Vermögensgegenstand (Götsche, jurisPR-FamR 19/2018 Anm. 2).
Diese Auskunftserteilung hat grundsätzlich in geordneter und übersichtlicher Zusammenstellung innerhalb einer einheitlichen Erklärung (insbesondere eines Schriftsatzes) zu erfolgen. Einzelangaben in verschiedenen Schreiben bzw. prozessualen Schriftsätzen reichen regelmäßig nicht aus (OLG Brandenburg FammRZ 2007, 285; Büte; Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 282 m.w.N.). Auch eine in Teilen erteilte Auskunft befreit regelmäßig nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen (BGH FamRZ 1982, 682, 683; Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 282).
Sofern etwa lediglich in einer Auskunft die Rede ist von einem „Ackergrundstück … im Grundbuch Bl. 120 der Gemarkung G…, Flur 1 … „ genügt dies nicht der Erfordernissen für eine hinreichende Auskunft i.S.d. § 1379 BGB (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 9 UF 179/18 –, juris).