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Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW). Die Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden i.d.R. mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt.

Allerdings gilt etwas anderes dann, wenn die gefährdete Person beim Familiengericht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellt:

Stellt die gefährdete Person während der Dauer der durch die Polizei verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der durch die Polizei zunächst angeordneten Maßnahme. Im Ergebnis ergibt sich damit durch eine Antragstellung beim Familiengericht eine Fristverlängerung um 10 Tage. Die Polizei wird in diesem Falle automatisch durch das Familiengericht über die Antragstellung informiert.

Die Wohnungsverweisung ist dabei keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt sie daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2428/15 –, juris).