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Auch ständige Anrufe oder SMS-Nachrichten können eine unzumutbare Belästigung darstellen. In diesem Falle hat derjenige, dr ständig belästigt wird, nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Das OLG Köln hat am 26.01.2015 beschlossen, dass wöchentlich 20 – 30 Anrufe bzw. SMS das zumutbare Maß des Zumutbaren überschreiten und eine Belästigung darstellen (II-26 UF 197/14, 26 UF 197/14).

Das Gericht ging aber davon aus, dass eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b GewSchG grundsätzlich voraussetzt, dass die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich die Unterlassung verlangt hat.

Sind Belästigungen erfolgt, besteht bei solchen Belästigungen, deren Unerwünschtheit offensichtlich ist, eine Vermutung, dass das Opfer diese nicht wünscht und dies dem Täter zu erkennen gegeben hat; es obliegt sodann dem Täter, die Vermutung zu wiederlegen. Das Gericht ging in dem konkret entschiedenen Fall davon aus, dass der Antragsteller nicht wünschte, vom Antragsgegner mit Erinnerungs-SMS und –anrufen in dem „bombardiert“ zu werden.