Der BGH hat am 17.04.2018 entschieden, dass es für den Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben (BGH, ZEV 2018, 600-602).
In dem Fall, der dem BGH vorlag, hatten Eltern ihrer Tochter ihr Hausgrundstück übertragen, wobei den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Auf dieses Recht verzichteten die Eltern einige Jahre später. Als die Eltern Sozialhilfe benötigten wurden gegenüber der Tochter Rückforderungsansprüche bzgl. des Wohnrechts aufgrund der Verarmung der Schenker geltend gemacht.
Der Rückforderungsanspruch des § 528 BGB bezweckt, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert ist. Der Freigiebigkeit des Schenkers soll eine für ihn auskömmliche Vermögenslage zugrunde liegen. Fällt diese Vermögenslage innerhalb von zehn Jahren weg (§ 529 Abs. 1 BGB), während die Bereicherung beim Beschenkten noch vorhanden ist, bedarf es deshalb der Herausgabe der Bereicherung, um die wirtschaftliche Notlage des Schenkers auszugleichen.
Mit dem Rückforderungsanspruch gilt es, die Vermögenslage des Beschenkten so aus einer Notlage zu führen, als hätte es das Geschenk nicht gegeben. Zur Bestimmung des Umfangs des Herausgabeanspruchs ist deshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten nicht nur mit dem Wert dieses Gegenstandes, sondern auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Soweit die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst nicht möglich und stattdessen deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen ist, kommt es für die Bestimmung der Anspruchshöhe auf den objektiven Wert dieses Gegenstandes an. Den besten Anhaltspunkt für diesen Wert bildet im Zweifel der Verkehrswert, da er den Geldwert widerspiegelt, für den der Gegenstand für denjenigen erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und den derjenige erzielen kann, der ihn veräußern möchte. Bei Verzicht auf ein Wohnungsrecht ist deshalb die hierdurch eintretende Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks auszugleichen Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck (vgl. BGH, BGHZ 196, 285).