Kommt es während eines Scheidungsverfahrens zur Aussöhnung der Ehegatten und nimmt deshalb die antragstellende Partei ihren Antrag zurück, dann stellt sich die Frage, wer die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens trägt.
Durch den Gesetzgeber wurde in § 150 Abs. 2 FamFG die Regelung getroffen, dass grds. derjenige, der den Antrag zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Etwas anderes kann allerdings aus Billigkeitsgründen gelten, wie das OLG Stuttgart am 19.12.2013 beschlossen hat (Az. 18 WF 291/13). Das Gericht kann gem. § 150 Abs. 4 FamFG die Kosten anderweitig verteilen, wenn die Kostenverteilung im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder aus das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache ansonsten als unbillig erscheint.
Das OLG wies darauf hin, dass der BGH bereits mit Beschluss vom 28.09.2011 (FamRZ 2011, 1933) entschieden hatte, dass isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familiensachen, die nach streitloser Hauptsacheerledigung erfolgen, mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sind. Das Rechtsmittel wurde auch fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.
Nach dem Regelfall des § 150 Abs. 2 FamFG trägt im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrags der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Dagegen zielt die Ausnahmevorschrift des § 150 Abs. 4 FamFG auf den Fall, dass es – bei begründetem Scheidungsantrag – allein aufgrund einer Versöhnung der Parteien – nicht zu einem Abschluss des Scheidungsverfahrens kommt. In solch einem Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.