Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt voneinander, so setzt die Scheidung voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Teil andernfalls aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Widerspricht der andere Ehegatte der Scheidung, so wird das Scheitern nach einem dreijährigen Getrenntleben vermutet (§ 1566 Abs.. 2 BGB).
Entscheidend ist damit, ab wann ein Getrenntleben der Ehegatten anzunehmen ist. Das ist der Fall, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Allerdings reicht damit die bloße Behauptung, dass die Parteien länger als ein Jahr getrennt leben und die Ehe sei gescheitert sei, nicht aus (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07. Juni 2004, Az. 9 WF 65/04).
Die Voraussetzungen des § 1565 BGB hatte die Antragstellerin nach Ansicht des OLG nicht schlüssig dargetan. Danach musste die Antragstellerin nicht nur dartun und beweisen, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, sondern auch dass die Merkmale des Scheiterns vorliegen. Allein der Umstand, dass die Parteien länger als ein Jahr getrennt leben, begründet nämlich noch keine tatsächliche Vermutung für das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 1995, 1082). Dazu ist vielmehr ein Sachvortrag erforderlich, der dem Gericht die Analyse der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die für die Entscheidung notwendige Prognose ermöglicht. Dafür reichen Rechtsbehauptungen, die Ehe sei gescheitert oder unheilbar zerrüttet, nicht aus.
Die Antragstellerin hatte lediglich dargelegt, dass die Parteien mehr als ein Jahr getrennt leben und sie nicht länger an der Ehe festhalten will. Hiermit hat sie den dargelegten strengen Anforderungen an die Schlüssigkeit ihres Antrags nicht genügt. Sie musste vielmehr zu den ehelichen Lebensverhältnissen, zu Ursachen und Anlass der Trennung sowie zu den etwaigen weiteren Ursachen für die von ihr empfundene unheilbare Zerrüttung Tatsachen in so umfassender Weise vortragen, dass der Richter selbst den Schluss auf den endgültigen Verlust der ehelichen Gesinnung nachvollziehen kann.