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Das OLG Köln hat sich mit Beschluss vom 21.02.2017 (Az. 25 UF 149/16) mit dem Betreuungsunterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB Auseinandergesetzt. Danach kommt es auf die entgangenen Einkünfte der Mutter an. Unterhalt kann insoweit verlangt werden, als der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte gedeckt werden kann. Abzüglich des Elterngeldes, wovon 300,00 € nicht anrechenbar sind (§ 11 BEEG), verbleibt deshalb im konkreten Fall ein Restunterhalt in Höhe von 3.318,00 € monatlich.

 

Die unterhaltsrechtliche Ausgangslage der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist anders zu beurteile als die der Mutter eines ehelichen Kindes. Denn bei der Mutter eines ehelichen Kindes knüpft der Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner an die ehelichen Lebensverhältnisse an, während derjenige gegen den Vater eines unehelichen Kindes an die Lebensstellung der Mutter anknüpft, wobei nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abzustellen ist, welche Einkünfte die Mutter ohne die Geburt und Betreuung des Kindes hätte (BGH, FamRZ 2015, 1369, Rn. 34; BGHZ 184, 13, Rn. 15; BGHZ 168, 245, Rn. 43; OLG Köln Beschluss vom 15.11.2000 – 27 WF 203/00; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.1999 – 5 UF 16/99 – Rn. 28 juris; Bömelburg in: Wend/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 7 Rn. 1100; Viefhues in: juris PL-BGB, 8. Auflage. § 1615 I Rn. 139 f.; ders. in: Der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter nach § 1615 I BGB, FuR 2015, 686, 690; Hoffmann: Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes – ein Fallbeispiel, FF 2016, 393, 394. 38 bb).

 

Von dem Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1615 I BGB an die Lebensstellung vor Geburt und Betreuung zu unterscheiden ist die Darlegungsbedürftigkeit des Unterhaltsbedarfs (OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.1999 – 5 UF 16/99 – juris Rn. 27; OLG Köln, a.a.O., Rn. 3). Diese Darlegung wird von der betreuenden Mutter verlangt. Das bedeutet nicht, dass der konkrete Bedarf wie beim Ehegattenunterhalt darzulegen ist. Abzustellen ist auf das vor der Geburt erzielte nachhaltige Erwerbseinkommen, soweit nicht im Rahmen der Prognose ein anderes Einkommen zugrunde zu legen ist, sowie auf Vermögensverhältnisse (Viefhues in: juris PL-BGB, 8. Auflage, § 1615 I Rn. 140; ders. in: FuR 2015, 686, 690). Die Gesetzesbegründung stellt für den Bedarf der Kindesmutter auf die ohne Geburt und Betreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit und den „infolgedessen“ eingetretenen „Einkommensverlust“ ab (BT-Drucks V/2370, Seite 57). Maßgeblich ist daher das frühere Einkommensniveau, soweit dies nicht dazu führt, dass der Unterhaltsberechtigte aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen mehr zur Verfügung steht als dem Unterhaltspflichtigen (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08 -, Rn. 17 juris).

 

Zu einer Erwerbstätigkeit ist die Mutter im Übrigen allenfalls ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verpflichtet. Hieran ändert der Umstand der zwischenzeitlich beanspruchten KiTa-Betreuung nichts.