Der Bundesgerichtshof hatte am 15.03.2017 sich erneut mit der Frage
auseinanderzusetzen, unter welchen Umständen ein Ehevertrag sittenwidrig ist (Az.
XII ZB 109/16). Es ging bei der Entscheidung um eine Unternehmerehe. Allerdings
ergeben sich aus dem Beschluss allgemeine Grundsätze, die für die Beurteilung von
Ehevertragen gelten.
In dem entschiedenen Fall war der Ehemann Unternehmer. In dem Ehevertrag war
der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung ausgeschlossen worden,
sofern nicht ein minderjähriges Kind zu betreuen ist. Die Höhe des Unterhalts wurde
auf einen Höchstbetrag begrenzt. Auch der Zugewinnausgleich und der
Versorgungsausgleich wurden ausgeschlossen.
Ein Ehevertrag ist unwirksam, wenn er gegen die guten Sitten verstößt(§ 138 BGB).
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertrag für
eine Seite nachteilig ist.
Entscheidend ist zunächst, ob durch den Ehevertrag in den Kernbereich einer Ehe
eingegriffen wird. Hierunter ist in erster Linie der Betreuungsunterhalt zu verstehen,
d.h. der Ehegattenunterhalt, der aufgrund der Kinderbetreuung zu zahlen ist (§ 1570
BGB). Da dabei Interessen von Kindern zu berücksichtigen sind, können Ehegatten
über den Betreuungsunterhalt nicht frei verfügen. Sie können aber den Unterhalt
gegenüber der gesetzlichen Regelung abändern.
Größere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen beim Unterhalt wegen Alter und
Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB).Erst recht sind Regelungen zum
„Aufstockungsunterhalt“, bei dem ein Unterhalt aufgrund unterschiedlich hoher
Einkünfte der Ehegatten ermittelt wird, möglich (§ 1573 BGB).
Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde für sich genommen als
unbedenklich angesehen. Das Gleiche galt für den Ausschluss des
Zugewinnausgleichs. Dabei wurde durch den BGH auch für die Unternehmerehe
davon ausgegangen, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs zulässig ist,
selbst wenn die private Altersvorsorge im Wesentlichen durch private
Vermögensbildung stattfindet.
Selbst dann, wenn einzelne Regelungen nicht zur Sittenwidrigkeit führen, können
diese sich bei einer Gesamtwürdigung des Vertrages ergeben. Ein Vertrag kann
sittenwidrig sein, wenn dessen Regelungen insgesamt auf eine einseitige
Benachteiligung eines Ehegatten abzielen. Kommt in dem Vertrag eine einseitige
Dominanz eines Ehegatten zum Tragen und liegt ein Totalverzicht auf Rechte bei
einer Scheidung ohne angemessenen Ausgleich vor, dann ist der Ehevertrag nichtig.
In diesem Falle können sämtliche Rechte, die durch den Vertrag ausgeschlossen
waren, geltend gemacht werden.