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Entscheidend ist zunächst, in welchem Verfahrensabschnitt sich die Beteiligten ggf. im Streit befinden.

Eine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe ist in dem Augenblick gegeben, in dem sich die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren befinden. In diesem Falle greift die prozessuale Wahrheitspflicht ein.

Sofern in einem solchen Unterhaltsverfahren unzutreffende Angaben gemacht werden, kann sich auch der Unterhaltsgläubiger dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betruges gem. § 263 StGB aussetzen.

Problematischer ist die Frage zu beantworten, inwieweit eine Verpflichtung zur ungefragten Auskunftserteilung gegeben ist.

Sofern ein Unterhaltsverfahren durchgeführt worden ist kann unter bestimmten Umständen auch die Verpflichtung gegeben sein, ungefragt mitzuteilen, dass sich eine Einkommensverbesserung eingestellt hat. Entscheidend ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH, ob der Unterhalt durch einen Vergleich, ein Urteil (in der Vergangenheit vor der Reform des Verfahrensrechts) oder einen gerichtlichen Beschluss des Familiengerichts geregelt wurde. Sofern ein Unterhaltsverfahren durch Beschluss beendet worden ist wird die Offenbarungspflicht des Unterhaltsberechtigten höher eingeschätzt als bei einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Unterhaltsvereinbarung.

Sofern eine Auskunftsverpflichtung angenommen wird, kann deren Verletzung zum Einen zur Verwirkung zukünftigen Unterhalts führen, zum Anderen ggf. auch zu Schadensersatzansprüchen auslösen.