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Scheinehen können durch Scheidung oder Aufhebung beendet werden (vgl. OLG Braunschweig, Az. 1 WF 241/16).

Dabei scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht grundsätzlich aus.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit einem Ausländer zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangenen Scheinehe ist nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – XII ZB 212/09 –, juris).

Ein Beteiligter, der rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft allerdings grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.

Behauptet ein Beteiligter, das für die Eingehung der Scheinehe versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, ist dies dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen.