Häufig ist es notwendig, dass vor der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs geklärt wird, über welche Einkünfte die Parteien verfügen. Das Gesetz sieht deshalb die Möglichkeit vor, Auskunftsansprüche geltend zu machen (§ 1605 BGB).
Hiernach sind Verwandte in gerader Linie und Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist und über die Höhe der Einkünfte entsprechende Belege vorzulegen. Geschuldet ist hierbei eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen, die so beschaffen sein muss, dass sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Vorzulegen ist eine übersichtliche Aufstellung des Brutto- und Nettoeinkommens der verschiedenen Einnahmen. Die Darstellung des Endergebnisses genügt nicht, sondern es müssen auch alle damit zusammenhängenden Ausgaben aufgeführt werden. Letztere sind im Einzelnen so darzustellen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (AG Köln, Entscheidung vom 22. April 2015 – 315 F 3/15 –, juris).
In der Praxis ist vielfach die durch das Oberlandesgericht Köln in dem Beschluss vom 07. Mai 2002 – 4 WF 59/02 –, vertretene Position maßgeblich (FamRZ 2003, 235-236). Danach ist die Auskunftserteilung im Unterhaltsverfahren eine schriftliche Willenserklärung, die in „einer“ und nicht in mehreren Erklärungen abzugeben ist. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind danach anzugeben das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt, Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen).
Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte imstande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können.
Da die Auskünfte zu erteilen sind, wenn die Auskunft einen Unterhaltsanspruch möglicherweise beeinflussen könnte, kann nur dann, wenn offensichtlich die Auskunft nicht zu einer Änderung der Ansprüche führen kann, die Auskunft verweigert werden. Diese „Negativ-Evidenz“ kann mithin nur vorliegen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.