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Ein Unterhaltspflichtiger muss nur unter bestimmten Voraussetzungen als Beleg für die Höhe seiner Einkünfte auch seinen Dienst- oder Arbeitsvertrag vorlegen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1993 – XII ZR 116/92 –, juris).

Es bestehen dann keine Bedenken gegen die Verpflichtung eines unselbständig Erwerbstätigen, seinen Dienst- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, wenn durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers die tatsächliche Höhe der insgesamt bezogenen Einkünfte nicht ausreichend belegt wird. Das trifft vor allem bei einer Tätigkeit im Ausland zu, wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten nicht ergibt, welcher Betrag für welchen Zeitraum konkret ausgezahlt wurde, und ob daneben weitere Zahlungen erfolgen, weil sich das Gehaltsgefüge des Arbeitgebers möglicherweise aus mehreren im Einzelnen nicht bekannten Elementen zusammensetzt und auch Aufwands- oder andere Entschädigungen geleistet werden. Sofern andererseits sich bereits aus den vorzulegenden Gehaltsmitteilungen ein hinreichender Nachweis über die Richtigkeit der erteilten Auskunft ergibt besteht der Anspruch auf die Vorlage des Arbeitsvertrages nicht.

Das Gesetz knüpft die Verpflichtung, auf Verlangen Belege über die Höhe der Einkünfte vorzulegen, in Satz 2 des § 1605 Abs. 1 BGB an die im ersten Satz dieser Vorschrift normierte Verpflichtung an, wonach Verwandte in gerader Linie einander auf Verlangen über die Höhe ihrer Einkünfte (und ihr Vermögen) Auskunft erteilen müssen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Das Gesetz erläutert nicht näher, welche Art von Schriftstücken unter den Begriff „Belege“ fallen, sondern nennt nur beispielhaft („insbesondere“) Bescheinigungen des Arbeitgebers. Soweit eine Verdienstbescheinigung vorgelegt wird, die für den nachzuweisenden Zeitraum lückenlos sämtliche Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis ausweist, wird die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen in der Regel damit erfüllt sein mit der Folge, dass der Auskunftsberechtigte nicht die Vorlage weiterer Dokumente – etwa des Arbeitsvertrages – verlangen kann. Liegt aber keine Verdienstbescheinigung vor, aus der sich zweifelsfrei entnehmen lässt, in welcher Höhe der Auskunftspflichtige für einen bestimmten Zeitraum Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis bezogen hat, kann grundsätzlich auch die Vorlage solcher Schriftstücke verlangt werden, aus denen sich entsprechende Erkenntnisse gewinnen lassen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, die sicherstellen soll, dass der Berechtigte aufgrund der belegten Auskunft in die Lage versetzt wird, den Unterhaltsanspruch konkret zu berechnen und im Verfahren einen entsprechenden bezifferten Klageantrag zu stellen.