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Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der mitunter anzutreffenden Praxis, bei vermeintlichen Erziehungsdefiziten der Eltern das Kind in Obhut zu nehmen und dann die elterliche Sorge den Eltern insgesamt entziehen zu lassen, strenge Vorgaben gemacht, die allerdings mitunter durch Familiengerichte nicht berücksichtigt werden. Hinzuweisen ist deshalb in entsprechenden Verfahren etwa auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2014 (Az. 1 BvR 3190/13).

Eine Entziehung des Sorgerechts zur Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist danach nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das elterliche Fehlverhalten muss insoweit ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten muss die Trennung eines Kindes von seinen Eltern als schwerstem Eingriff in das Elterngrundrecht besonders strengen Anforderungen genügen.

So müssen auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung berücksichtigt werden. Derartige Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbesserte. Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können.

Eine Gefährdung des Kindeswohls, die eine Trennung des Kindes von seiner Mutter rechtfertigen könnte, muss bei einem Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht hinreichend dargelegt werden.

Zu beachten ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es kommt daher u.a. darauf an, dass keine milderen Mittel zur Abwendung der angenommenen Kindeswohlgefährdung zu Verfügung stehen und die Maßnahme angemessen ist.