Ob es erforderlich ist, dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalles einen Rechtsanwalt beizuordnen, richtet sich im Betreuungsverfahren weitgehend nach denselben Kriterien wie die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, nämlich nach der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes sowie dem Grad der Krankheit und der Behinderung des Betroffenen (LG München, Beschluss v. 19.09.2016, Az. 13 T 15081/16).
Ein Anwalt ist beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 3 FamFG). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es nicht allein auf die objektiven Umstände des Falles, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an. Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, weil Zweck der Verfahrenskostenhilfe die weitgehende rechtsschutzmäßige Gleichstellung von unbemittelten mit bemittelten Personen ist und auch ein Bemittelter der Verfahrensbeteiligte die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeit beurteilt.
Ob es erforderlich ist, dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalles einen Rechtsanwalt beizuordnen, richtet sich im Betreuungsverfahren weitgehend nach denselben Kriterien wie die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Dabei kommt es u.a. auf die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes sowie den Grad der Krankheit und der Behinderung des Betroffenen an. Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers.
Die Anordnung oder die Aufhebung der Betreuung ist ein bedeutsamer Verfahrensgegenstand. Aufhebung wie Anordnung einer Betreuung sind Verfahren, in denen der Staat auch seiner Schutzpflicht gegenüber Menschen nachzukommen hat, die ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr selbst regeln können.
Die Einordnung als bedeutsamer Verfahrensgegenstandes entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers. Er hat diese Entscheidung in § 15 RPflG dem Richter vorbehalten und nicht auf den Rechtspfleger übertragen. Die für den Betroffenen eingerichtete Betreuung umfasst häufig auch den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, weil er insoweit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst sachgerecht zu besorgen (s. Landgericht Kleve, Beschluss vom 02.09.2014, 4 T 528/14 m.w.N, BtPrax 2015, 31).
Das Landgericht München ging in dem entschiedenen Fall davon aus, dass auf Grundlage der festgestellten Beeinträchtigung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass der Betroffene über die hinreichenden subjektiven Fähigkeiten zur Führung des Verfahrens verfügte. Aus diesem Grunde erfolgte die Beiordnung des Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.