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Ist ernsthaft zu befürchten, dass es bei einem Aufeinandertreffen beider Elternteile zum Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind kommt, steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil kein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes zu (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 UFH 2/21 –, juris).

Zwar beinhaltet das in § 1684 Abs. 1 BGB geregelte Umgangsrecht regelmäßig auch die Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setzt aber voraus, dass die Eltern spannungsfrei gemeinsam an dieser Veranstaltung teilnehmen können. Demgegenüber ist eine Teilnahme mit dem Kindeswohl unvereinbar, wenn die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in eine für das Kind wichtige Veranstaltung hineingetragen wird (vgl. Münchener Kommentar, 8. Auflage, § 1684 Rn. 39).

Gerade weil das Ereignis der Einschulung für ein Kind regelmäßig mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage verbunden ist (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt), muss eine „Eskalation auf offener Bühne“ mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.