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Eine Ehe gilt als kurz, wenn zwischen Heiratsdatum und Zustellung des Scheidungsantrages nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind. Ob bei kurzer Ehedauer der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) ausgeschlossen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Im Falle einer kurzen Ehedauer kann der Anspruch auf Unterhaltszahlungen nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) ausgeschlossen sein (§ 1579 Nr. 1 BGB). Da aber § 1579 Nr. 1 BGB nicht in der für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Regelung des § 1361 Abs. 3 BGB angeführt wurde geht das OLG Schleswig davon aus, dass eine Herabsetzung des Getrenntlebensunterhalts nicht allein deshalb in Betracht kommt, weil die Ehe von kurzer Dauer war (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. März 2001 – 13 UF 105/00 –, juris; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 1979 – 3 UF 494/78 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juni 1996 – 5 WF 108/96 –, juris).

Allerdings hatte das OLG Schleswig darauf hingewiesen, dass u.U. die Inanspruchnahme auf Zahlung von Trennungsunterhalt grob unbillig sein könne.

Dies hatte etwa der BGH in seinem Urteil vom 27.04.1988 (FamRZ 1988, 930) angenommen. Dabei hatte der BGH nach einem Zusammenleben von lediglich 9 Monaten ausgeführt, dass die Anwendung der Härteklausel (früher §1579 Nr. 7 BGB, jetzt § 1579 Nr. 8 BGB) einem Unterhaltsanspruch entgegenstehe. Die Zeit des Zusammenlebens habe nicht ausgereicht, um eine gemeinsame Lebensgrundlage der Beteiligten zu schaffen (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss v. 01.12.2014, Az. 10 UF 1207/14; AG Neumarkt i.d. OPf., Beschluss v. 18.07.2014, Az. 2 F 18/14; AG Essen, Beschluss vom 02. März 1999 – 101 F 346/98 –, juris).

Demgegenüber hat der BGH aber in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraussetzt, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet hätten (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 358/19 –, juris), so dass stets eine Gesamtbetrachtung der ehelichen Verhältnisse erforderlich ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 4 UF 123/19 –, juris).