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Wie der Bundesgerichtshof am 12. Oktober 2017 entschieden hat, kann der Gläubiger bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen (Az. IX ZR 267/16; Fortführung von BGHZ 167, 268).

 

Der BGH stellte fest, dass der Beklagte zwar nicht mit einer Geldschuld, sondern mit der Abgabe einer Freigabeerklärung in Verzug war, auf die § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB keine unmittelbare Anwendung findet. Ein Gläubiger habe aber in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

 

Aufgrund der Höhe der Verzugszinsen ist daher die verzögerte Freigabe von hinterlegten Beträgen mit erheblichen Risiken behaftet. Umgekehrt gilt für den Gläubiger, dass dieser nachweisbar den Schuldner hinsichtlich der Freigabeerklärung möglichst schnell in Verzug setzen sollte.