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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.

Das Gericht kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist (§ 49 Abs. 1 Halbsatz 1 FamFG). Im Verhältnis der Beteiligten zueinander muss eine materiell-rechtliche Grundlage für die angestrebte einstweilige Anordnung, also ein Anordnungsanspruch, vorliegen. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können nur solche Anordnungen ergehen, für deren Anordnung es auch in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren eine materielle Rechtsgrundlage gibt (OLG Frankfurt v. 21.07.2016 – 5 UF 206/16, FamRZ 2016, 1595; OLG Brandenburg v. 16.04.2015 – 13 UF 70/15, FamRZ 2015, 1515).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert daneben ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, d.h. einen Anordnungsgrund, § 49 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG). Grundsätzlich hat der Antragsteller daher darzulegen und glaubhaft zu machen, warum es einer Eilentscheidung über die behaupteten Ansprüche bedarf – es muss demzufolge ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Eilverfahrens gegeben sein.

Die nahezu einhellige Meinung behandelt den Anordnungsgrund als Zulässigkeitsvoraussetzung zur Rechtfertigung des Vorgehens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Als Verfahrensvoraussetzung ist sein Vorliegen von Amts wegen zu prüfen und ist der Disposition der Beteiligten entzogen. Fehlt dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Eilverfahrens, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.

Unabhängig davon aber, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält (s. auch OLG Dresden,, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris). Als dringlichkeitsschädliches Verhalten ist ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist, so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Hauptsacheverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Anordnungsgrund entfalten dabei nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens, denn die mangelnde Dringlichkeit kann sich auch aus dem prozessualen Verhalten eines Antragstellers ergeben (BVerfG, 03.04.1998, 2 BvR 415/96, Rn. 4, juris). So wirkt sich insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens nachteilig auf den Anordnungsgrund aus, wobei sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Verfahrensbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dieser hat die Anordnungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen. Daher sind im Regelfall Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge als dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Anträgen stattgeben, geht in aller Regel zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung einher, mit der sich der den Fristverlängerungs-/Terminsverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde.