Gemäß § 1580 Satz 1 BGB haben die Ehegatten einander grundsätzlich auch über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dies gilt gemäß § 1580 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1605 Abs. 1 BGB aber nur insoweit, als die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch benötigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige für den zu leistenden Unterhalt ausnahmsweise seinen Vermögensstamm verwerten muss, weil er sonst nicht fähig wäre, den geschuldeten Unterhalt zu leisten, oder weil der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen besteht (OLG Rostock, Beschluss vom 4. September 2014 – 11 UF 294/13 –, juris; Wendl/Dose; Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 604).
Grundsätzlich sind daher im Rahmen der Auskunftserteilung zum Unterhalt keine Auskünfte zum Vermögen geschuldet.