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Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer
anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Familiengericht erforderliche
Maßnahmen zu treffen, um weitere Verletzungen zu verhindern. Auch gegen die
Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der
Freiheit sowie gegen das Eindringen in die Wohnung oder Nachstellungen kann
nach dem Gewaltschutzgesetz vorgegangen werden (§ 1 GewSchG).

Die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ist beschränkt auf
Fälle der in § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG abschließend aufgezählten, qualifizierten
Rechtsgutverletzungen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.3.2012, 10 UF 9/12,
BeckRS 2012, 09862). Die Darlegungslast für das Vorliegen einer der genannten
Rechtsgutverletzungen trägt in den als Antragsverfahren ausgestalteten
Gewaltschutzsachen der jeweilige Antragsteller. Die – im einstweiligen
Anordnungsverfahren durch § 31 Abs. 2 FamFG ohnehin eingeschränkte – Pflicht des
Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen knüpft erst an die
Darlegung einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG
durch den Antragsteller an (vgl. Krüger in Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 1
GewSchG, Rdnr. 19).

Körperverletzung ist jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die äußerliche
Unversehrtheit oder in die natürlichen inneren Lebensvorgänge des Körpers, der zu
nachteiligen Veränderungen der körperlichen Verfassung führt (vgl. Heinke,
Gewaltschutzgesetz, 1. Aufl. 2012, § 1 Rdnr. 6). Der Tatbestand umfasst auch so
genannte psychische Gewalt, sofern sie nachteilige körperliche Auswirkungen im
oben beschriebenen Sinne nach sich zieht ((vgl. Heinke, § 1, Rdnr. 7, 8; Krüger in
Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11). Die Verletzung der Gesundheit
setzt darüber hinaus medizinisch feststellbare, nicht nur kurzfristige oder
unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Funktionsfähigkeit oder des
seelischen Wohlempfindens voraus (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; Krüger in
Münchener Kommentar, a.a.O.). So führt ein kurzzeitiges Festhalten am Arm grds.
nicht zu einer nachteiligen Veränderung der körperlichen Verfassung oder sogar zu
medizinisch feststellbaren längerfristigen Beeinträchtigungen der körperlichen
Funktionsfähigkeit oder des seelischen Wohlempfindens (vgl. OLG Frankfurt OLG
Frankfurt, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 4 WF 115/12 –, juris).

Freiheitsverletzung ist jede nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung der
körperlichen Fortbewegungsfreiheit (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 947;
Heinke, § 1 GewSchG, Rdnr. 9; Brudermüller in Palandt; BGB, 74. Aufl., § 1
GewSchG, Rdnr. 5). Nicht durch § 1 GewSchG geschützt ist hingegen die allgemeine
Handlungsfreiheit, weshalb beispielsweise bei Nötigungen, die nicht mit der
Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG genannten Rechtsgüter
verbunden sind, keine Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz,
sondern lediglich -vor dem Zivilgericht geltend zu machende – allgemeine Unterlassungsansprüche
nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gegeben sind (vgl.
OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; OLG Hamm, FamRZ 2012, 645; Heinke, § 1, Rdnr.
9; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11; Brudermüller in
Palandt; § 1 GewSchG, Rdnr. 4 unter Verweis auf BT-Drs. 14/5429, S. 18).

Der Tatbestand des wiederholten Nachstellens erfasst nur die Fälle der
hartnäckigen Belästigung einer Person etwa durch deren wiederholte Überwachung,
die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, dessen
Verfolgung, Kontaktversuche zum Opfer etc. (vgl. Münchner – Kommentar, FamR I,
5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 16; Palandt – a.a.O., § 1 GewSchG, Rz. 8).

Häufig ist in der Praxis festzustellen, dass nicht im Einzelnen geprüft wird, ob ein Fall
vorliegt, der überhaupt nach dem Gewaltschutzgesetz zu behandeln ist. Sofern es
sich ausschließlich um Beleidigungen handelt, die nicht mit einem Fall der
Rechtsgutsverletzungen im Sinne des § 1 GewSchG einhergehen, ist allenfalls die
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (z.B. § 1004 BGB) möglich, nicht aber
nach dem Gewaltschutzgesetz.