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Eine Ehe ist gescheitert, wenn bei mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte – aus welchen Gründen auch immer – sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 UF 260/14 -, juris).

Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat. Dabei ist es gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Die Gründe müssen weder vernünftig noch nachvollziehbar sein, es genügt die subjektive Einstellung. Es muss aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen sein, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen, also eine Versöhnung nicht mehr zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2011 – II-8 UF 5/11 –, juris).