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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Zum Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages

 

Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hat der frühere Partner nach seinem Auszug aus der gemeinschaftlich gemieteten Wohnung gegen den verbliebenen Mitmieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung zu dem vertraglich nächst möglichen Zeitpunkt (LG Gießen, Urteil vom 6. März 1996 – 1 S 487/95 –, juris).

Schließen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Gesamtschuldner einen Mietvertrag über eine Wohnung, liegt eine Innengesellschaft i. S. d. § 705 BGB vor. Der über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehende vermögensrechtliche Wert besteht in der gemeinsamen Nutzung des Mietobjekts (OLG München ZMR 1994, 216, 217; LG München II WM 1993, 611, 612; LG Köln WM 1993, 613). Der endgültige Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist als eine konkludente Aufkündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu werten (LG Köln WM 1993, 613). Es ist darin eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 723 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen, da dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei einer grundlegenden Störung des Vertrauensverhältnisses die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zuzumuten ist (OLG München ZMR 1994, 216, 217; LG München II WM 1993, 611, 612). Die Stagnation im Innenverhältnis hat aber nicht zur Konsequenz, dass der in der Wohnung verbliebene Partner einer sofortigen Kündigung zustimmen muss. Die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt im Außenverhältnis zu dem Vermieter keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages herbei. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Rechtsgedanken des § 723 Abs. 2 BGB, wonach eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zur Unzeit erfolgen darf, folgt vielmehr, dass der in der Wohnung verbliebene Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Einhaltung der mietvertraglichen Kündigungsfrist nach § 565 BGB hat (LG Hamburg WM 1993, 343). Eine Bindung an den Mietvertrag ist bis zum Fristablauf zuzumuten.

Stimmt der in der Wohnung verbleibende frühere Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft trotz der entsprechenden Verpflichtung hierzu der Kündigung nicht zu kann die fehlende Zustimmung im Falle einer Klage durch das Gericht ersetzt werden.