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Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Danach trägt grundsätzlich jeder Beteiligte die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten zur Hälfte.

Allerdings kann das Familiengericht die Kosten nach billigem Ermessen dann anderweitig verteilen, wenn die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache unbillig erscheint (§ 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Das Familiengericht wird aber von dieser Möglichkeit nur im Ausnahmefall Gebrauch machen.

So hat etwa das OLG Brandenburg entschieden, dass die Kostenverteilung nach § 150 Abs. 1 FamFG im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Güterrechtssache jedenfalls dann nicht als unbillig erscheine, wenn die Zuvielforderung des einen Ehegatten maßgeblich von der Bewertung des Unternehmens des anderen Ehegatten beeinflusst wurde, die ein Laie nicht zuverlässig prognostizieren könne (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 10 UF 85/13 –, juris).

Bezeichnenderweise sind im Übrigen kaum Entscheidungen zu der Frage der Kostenregelung i.S.d. § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG ergangen, so dass in der Regel von der Kostenaufhebung auch bei einem im Ergebnis unbegründetem Zahlungsantrag im Scheidungsverfahren auszugehen ist.