02224-9474-0 [email protected]

Bei Scheitern einer Ehe stellt sich häufig die Frage, ob Schwiegereltern die Zuwendungen, die im Hinblick auf das Bestehen der Ehe erfolgt sind, zurückfordern können. In einem durch das OLG Bremen entschiedenen Fall hatte ein Schwiegervater seinen ehemaligen Schwiegersohn auf Zahlung von 86.139,50 € in Anspruch genommen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17. August 2015 – 4 UF 52/15 –; FamRZ 2016, 504).

Dabei war zunächst zu klären, welcher Ehegatte die Leistungen erhalten hatte. Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind – bei Fehlen genauer Angaben – die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend. Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist.

Für die Feststellung, wer Leistungsempfänger einer finanziellen Zuwendung der (Schwieger-)Eltern ist, ob also nur das eigene Kind oder sowohl dieses als auch das Schwiegerkind bedacht werden sollten, sind insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung: die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, Rn. 553a).

Bereits die Angabe auf dem Überweisungsträger zur Person des Empfängers kann ein ausschlaggebendes Gewicht haben (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a). Als weiteres Kriterium zur Feststellung des Leistungsempfängers kann auf das Empfängerkonto abgestellt werden. So besteht Einigkeit darin, dass die Überweisung auf ein Einzelkonto dafür sprechen kann, dass nur der Kontoinhaber bedacht werden sollte. Anders stellt sich die Situation hingegen dar, wenn es sich um das Familienkonto handelte, auf das beide Eheleute Zugriff hatten, auf das ihre Gehälter flossen und von dem sie gemeinsame Ausgaben bestritten haben. Insgesamt ist die Bedeutung des Empfängerkontos eher zurückhaltend zu bewerten (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a).

Als weiteres Kriterium für die Bestimmung des Leistungsempfängers kommt der vorgesehene Verwendungszweck in Betracht. Hierbei ist von besonderem Gewicht, ob das Geld für gemeinsame oder nur für Zwecke eines Ehegatten vorgesehen war. War das Geld für gemeinsame Anschaffungen bzw. den Erwerb oder Ausbau einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie bestimmt, spricht dies dafür, dass das Geld beiden Ehegatten zugewandt werden sollte (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a).

Im Übrigen spricht selbst das Bestehen einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Schenkungssteuer aufgrund der vorgenommenen Schenkungen nicht dagegen, dass er neben der Tochter Leistungsempfänger war. Wie bereits Kogel (FamRZ 2012, 834) ausführt, bewegen sich Schenkungen der Schwiegereltern an das eigene Kind und das Schwiegerkind häufig in einer „Grauzone“, da die Schenkungen meistens nicht gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden.

Der Schwiegervater kann diese Schenkungen, soweit sie dem Antragsgegner zugeflossen und in seinem Vermögen noch vorhanden sind, nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zurückfordern, soweit mit dem Scheitern der Ehe die für den Schwiegersohn erkennbare Geschäftsgrundlage der Schenkungen weggefallen ist und die bestehende Vermögenssituation für den Schwiegervater unzumutbar ist.

Nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage hat eine Anpassung der Schenkungsverträge unter Beachtung der Abwägungskriterien zu erfolgen, die nach der früheren Rechtsprechung des BGH zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen heranzuziehen waren. Allerdings haben nach der neueren BGH-Rechtsprechung güterrechtliche Aspekte, insbesondere ein möglicher Zugewinnausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind, keinen Einfluss mehr auf die im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmende Abwägung (vgl. BGH, FamRZ 2010, 958; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt noch nicht zu einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2015, 490).

Im Rahmen der Abwägung ist als ein Kriterium zunächst zu berücksichtigen, inwieweit sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, das eigene Kind werde von dieser angemessen profitieren, verwirklicht hat. Handelt es sich um die durch die Schwiegereltern mitfinanzierte Immobilie, stellt sich also die Frage, wie lange das eigene Kind diese Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitgenutzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172, 175). Dieser Gesichtspunkt der so genannten teilweisen Zweckerreichung muss durch einen angemessenen Abschlag von der schwiegerelterlichen Zuwendung berücksichtigt werden.

Wie dieser Abschlag im Einzelnen zu berechnen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung beschrittene Weg, auf dem auch die Berechnung des Schwiegervaters beruhte, nämlich bei einer Fortdauer der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind von 20 Jahren nach erfolgter Zuwendung eine vollständigen Zweckerreichung anzunehmen und somit bei kürzerer Ehedauer nach Zuwendung verhältnismäßige Abschläge vom zugewandten Betrag zu machen, ist vom BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2014 (FamRZ 2015, 490) abgelehnt worden. Der Senat favorisiert die von Wever (FamRZ 2013, 1 und 514 sowie Wever, a.a.O., Rn. 498c) vorgeschlagene Lösung, wonach sich der Abschlag für teilweise Zweckerreichung danach bemisst, in welchem Verhältnis die Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Ehe zur angenommenen Gesamtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Zuwendung, der so genannten Eheerwartung, steht. Dieser Vorschlag ist anderen Berechnungsmodellen deshalb vorzuziehen, weil er an die Erwartung des Zuwendenden im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpft, die in aller Regel dahin geht, dass die Ehe, die er mit seiner Zuwendung begünstigen will, lebenslang Bestand haben wird. Aus diesem Grund muss die Eheerwartung an die Lebenserwartung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpfen. Die Lebenserwartung lässt sich Sterbetafeln entnehmen und kann auch mithilfe der Internetadresse www.statistik.at/Lebenserwartung/action.do errechnet werden.

Weiteres Abwägungskriterien im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB ist die Höhe der bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, also dem Scheitern der Ehe, noch vorhandenen messbaren Vermögensmehrung. Diese stellt die Obergrenze des Erstattungsanspruches dar (BGH, FamRZ 2012, 273).

Weitere Umstände, die die Abwägung im Rahmen des § 313 BGB beeinflussen könnten, stellen grundsätzlich die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten dar.