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Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Immobilie und verbleibt einer der Beteiligten nach dem Auszug des anderen dort, stellt sich die Frage, wie mit den nicht umlagefähigen Hauslasten zu verfahren ist.

Werden diese in die Berechnung des Trennungsunterhalts einbezogen, d.h. bei der Bereinigung des jeweiligen Nettoeinkommens subtrahiert, dann greift für das verbleibende bereinigte Nettoeinkommen der Halbteilungsgrundsatz ein. Nach Abzug des Anreizsiebtels verbleiben beiden Beteiligten die gleichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs.

Problematischer ist es, wenn bei der Berechnung des Trennungsunterhalts die nicht umlagefähigen Hauslasten ohne Ansatz bleiben. Mit dieser Konstellation hatte sich das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 07. Juni 2017 auseinanderzusetzen (Az. – 15 UF 50/17).

Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass in dem zu entscheidenden Fall die nicht umlagefähigen Kosten von Hauslasten für die im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen worden waren, so dass keine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Regelung getroffen worden sei.

Nach § 426 Abs. 1 BGB haften die Beteiligten zwar grundsätzlich für die gesamtschuldnerisch eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten im Verhältnis zueinander entsprechend ihren Anteilen, allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2008, 602 Rn. 5 m.w.N.) bedarf es für eine anderweitige Bestimmung keiner besonderen Vereinbarung. Auch für die Zeit nach der Trennung, ab der eine anderweitige Bestimmung nicht mehr aus dem Umstand geschlossen werden kann, dass der Gesamtschuldnerausgleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert ist, kommt es darauf an, ob weiterhin Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1975, 1976).

Sofern mithin keine Regelung zwischen den Beteiligten getroffen wurde, dass die Hauslasten eine Seite stärker belasten sollen, können die Hauslasten noch neben dem Unterhalt gesondert geltend gemacht werden, wonach diese grds. hälftig zu teilen sind.