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Sofern der Unterhaltsschuldner oder -gläubiger bei der Ermittlung des jeweiligen bereinigten Nettoeinkommens Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer anführt (etwa im Rahmen einer anteiligen Miete) ist zu prüfen, ob das Erfordernis eines häuslichen Arbeitszimmers schlüssig dargelegt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 20 UF 83/19 –, juris).

Im Übrigen wurde etwa durch das OLG Karlsruhe festgestellt, dass die tatsächliche Nutzung des Grundbesitzes durch einen Beteiligten für die Ermittlung des objektiven Wohnwertes nicht entscheidend sei. Eine Vermengung mit fiktiven berufsbedingten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Falle der Anmietung einer Wohnung und damit eventuell bestehenden steuerlichen Vorteilen habe im Rahmen der Bemessung des Wohnwertes zu unterbleiben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 UF 78/12 –, juris).

Auch das Kammergericht Berlin vertrat die Ansicht, dass zwar Kosten für Bürobedarf, technische Geräte, Fachliteratur, Arbeitszimmer und Telefon steuerrechtlich als Werbungskosten anzuerkennen sein können (KG Berlin, Urteil vom 3. Januar 2003 – 13 UF 249/02 –, juris). Das heiße aber nicht, dass sie auch unterhaltsrechtlich ohne Weiteres übernommen werden könnten, denn das Unterhaltsrecht ordne einen großen Teil der Werbungskosten i. S. d. Steuerrechts den Kosten der privaten Lebensführung zu. So gebe es unterhaltsrechtlich keinen Anlass, anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer, welches Bestandteil der privaten Wohnung des Unterhaltspflichtigen sei, einkommensmindernd anzuerkennen. Das gleiche gelte für Telefonkosten, Bürobedarf, Fachliteratur u.ä., sofern der Beteiligte etwa Beamter sei. Dieser sei nicht verpflichtet, private Mittel für die Ausübung seines Berufes einzusetzen. Insoweit müsse ihn sein Dienstherr freistellen. Wenn er gleichwohl eigene Mittel einsetzte, falle dies in den privaten Bereich. Solche Aufwendungen könnten nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden (so OLG Bamberg FamRZ 1987, 1295).

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können im Rahmen des Ehegattenunterhalts damit nur geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer eindeutig der Person, die die Kosten in der Unterhaltsberechnung geltend machen will, zugerechnet werden kann und zum anderen, wenn diese Person für die Erzielung der Erwerbseinkünfte zwingend auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Die Kosten müssen in jedem Fall eindeutig von der privaten Lebensführung abgrenzbar sein. Bei der Ausübung einer sogenannten Homeoffice-Tätigkeit ist deshalb zunächst zu klären, ob dem Arbeitnehmer überhaupt Kosten dadurch entstehen, dass er von zu Hause aus arbeitet und es keine Möglichkeit gibt, dass der Arbeitgeber diese Kosten erstattet.